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Dienstag, 10. April 2012, 14:04

Kein Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Umrüstung auf in GB hergestellte und dort zugelassene Carbon-Räder

Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 31.05.2011 (Az.:
10 S 1857/09) eine für Motorradfahrer, die ihr Fahrzeug individuell
umrüsten möchten richtungweisende Entscheidung getroffen.
Der
Kläger ist Halter eines Motorrads MV Augusta und beabsichtigte dessen
Umrüstung mit Carbon-Rädern. Das Regierungspräsidium Stuttgart lehnte es
ab, ihm für das umgebaute Motorrad eine Betriebserlaubnis zu erteilen.
Zur Begründung gab es an, es existierten weder ausreichende Erkenntnisse
für eine umfassende Bewertung von Kunststoffrädern noch geeignete
Prüfverfahren. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und machte
geltend, dass die Sonderräder dem einschlägigen britischen Standard BS
AU 50 entsprächen und in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur
Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr verfügten. Aufgrund von
Unionsrecht müssten sie daher auch in der Bundesrepublik zugelassen
werden.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte nunmehr dazu fest:
Die
Betriebserlaubnis eines Motorrads erlischt nicht, wenn es auf in
Großbritannien hergestellte und den dortigen Sicherheitsanforderungen
entsprechende Carbon-Räder umgerüstet wird. Den Nachweis, dass durch den
Einbau dieser Carbon-Räder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde,
habe die Zulassungsbehörde nicht erbringen können.


Diesen Nachweis habe entgegen der Ansicht des beklagten Landes die
Zulassungsbehörde zu erbringen. Dies gebiete das hier anzuwendende
Unionsrecht.
Durch die Weigerung, nach der Umrüstung mit den in
Großbritannien hergestellten Carbon-Rädern die Fortgeltung der
Betriebserlaubnis anzuerkennen, werde in die unionsrechtliche
Warenverkehrsfreiheit eingegriffen. Der Handel mit diesen Sonderrädern
innerhalb der Europäischen Union werde in einer Art beeinträchtigt, die
einem Importverbot gleichkomme. Ein solches Verbot könne zum Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs
gerechtfertigt sein. Die Zulassungsbehörde dürfe sich aber nicht auf
eine allgemeine Vermutung stützen, sondern müsse ihre Einschätzung
wissenschaftlich untermauern. Soweit sie sich auf das Vorsorgeprinzip
berufe, müsse sie auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren
wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen
Forschung belegen, dass die Existenz oder die Tragweite der behaupteten
Gefahr nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne.
Diesen
Nachweis habe die Zulassungsbehörde nicht erbracht, so der VGH weiter.
Der Hinweis, dass die Räder für die Fahrstabilität von Motorrädern von
großer Bedeutung seien, genüge nicht. Den vom Regierungspräsidium
vorgelegten Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass ein Prüfprogramm für
carbonfaserverstärkte Kunststoffräder noch nicht entwickelt und daher
der experimentelle Festigkeitsnachweis noch nicht erbracht sei. Es gebe
aber keinen Hinweis darauf, dass die den britischen
Sicherheitsanforderungen entsprechenden Carbon-Räder gegenüber
herkömmlichen, aus Leichtmetall gefertigten Rädern ein gesteigertes
Gefährdungspotenzial aufwiesen. Auch gebe es keine Berichte über
Unfälle, auch nicht aus dem Bereich des Rennsports, wo die Carbon-Räder
bereits verwendet würden.
Quelle: ADAC
Signatur von »Gerd« Gruß Gerd

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Manche Hähne glauben, dass die Sonne ihretwegen aufgeht!
(Theodor Fontane)

Zero Fast

unregistriert

2

Dienstag, 10. April 2012, 19:21

Goil, das ermöglicht sehr viel, da in der EU ebenfalls Teile mit Gutachten hergestellt werden, die in Deutschland nicht zugelassen sind.
mmmhh, Carbon Felgen, Grübelkopfkratz. ;-)
grüsse zero

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