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pejott

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1

Donnerstag, 24. September 2015, 09:42

Gerichtsurteil "Motorradfahren in der Gruppe"

Wenn es beim Fahren in der Gruppe mal kracht, sollte man dieses aktuelle Gerichtsurteil kennen:

http://www.versicherungsjournal.de/markt…42.php?auto=yes


Schöne Grüße,
Peter
Signatur von »pejott« „Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.“Kurt Tucholsky

Straydog

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2

Freitag, 30. Oktober 2015, 09:56

Da der o.g. link nicht mehr zum gewünschten Ergebnis führt, hier nochmals der Text:



Eine Motorrad-Tour im Pulk und ihre haftungsrechtlichen Folgen

16.9.2015 – Fahren Motorradfahrer ohne Einhaltung des üblichen Sicherheitsabstandes als Gruppe einvernehmlich auf einer Landstraße, so ist im Fall eines Unfalls von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen. Das hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt mit Urteil vom 18. August 2015 entschieden (22 U 39/14).

Der Kläger hatte sich zusammen mit drei Freunden zu einem Motorradausflug verabredet. Man fuhr als Gruppe in wechselnder Reihenfolge auf einer Landstraße, ohne dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten.

Ungeklärte Situation

Als der Erste der Gruppe in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Auto kollidierte, kam auch der hinter ihm fahrende Kläger zu Fall. Der unmittelbar hinter ihm befindliche Beklagte konnte ebenfalls keinen Sturz verhindern und rutschte in das Kraftrad des Klägers. Nur dem Letzten der Gruppe gelang es um Haaresbreite, zwischen den rutschenden und liegenden Motorrädern hindurchzufahren, ohne selbst zu Schaden zu kommen.

Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Sein Motorrad erlitt einen Totalschaden. Dafür machte er in erster Linie den hinter ihm fahrenden Beklagten verantwortlich. Denn dieser sei wegen eines zu geringen Sicherheitsabstands auf das Heck seines Motorrads aufgeprallt.

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Darmstadt kam nach Befragung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen sei, dass der Beklagte tatsächlich gegen das Motorrad des Klägers gestoßen sei und diesen zu Fall gebracht habe.

Es könne nämlich ebenso gut sein, dass die Beschädigungen an dem Bike durch eine Kollision während einer Rutschphase mit den Fahrbahnbegrenzungen verursacht wurden. Das Gericht wies daher die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen des Klägers als unbegründet zurück.

Stillschweigender Haftungsverzicht

Damit wollte sich der Kläger jedoch nicht abfinden. Er legte daher Berufung beim Frankfurter Oberlandesgericht ein. Dort erlitt er ebenfalls eine Niederlage.

Nach Ansicht der Frankfurter Richter ist es unerheblich, ob der Beklagte tatsächlich in das Heck des klägerischen Motorrads gefahren ist. Denn aufgrund der Gesamtsituation sei von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht auszugehen, der sowohl eine Gefährdungshaftung, als auch eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließe.

Das Gericht zeigte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beteiligten des Motorradausflugs den erforderlichen Sicherheitsabstand einvernehmlich nicht eingehalten hatten.

Denn bei einer Geschwindigkeit von zum Unfallzeitpunkt 60 km/h hätte der Anhalteweg bei bester Bremssituation 29 Meter betragen. Der Abstand der Motorräder untereinander betrug nach der Aussage eines Zeugen jedoch allenfalls fünf Meter.

Bewusste gemeinsame Regelverletzung

Das betraf nach den Feststellungen des Sachverständigen auch den Kläger, der nach Aussage des Gutachters unmöglich dazu in der Lage gewesen sein kann, sein Motorrad rechtzeitig vollständig hinter seinem vor ihm mit dem Auto kollidierenden Freund abzubremsen.

„Für den Senat stellt sich damit das durchaus im Straßenverkehr vertraute Bild dar, dass Motorradfahrer in einer Gruppe fahren, bei der alle den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten und die Reihenfolge je nach Verkehrssituation und anderen Umständen wechseln kann“, so das Gericht.

Angesichts dieser Umstände gingen die Richter davon aus, dass alle an der Gruppe beteiligten Motorradfahrer einvernehmlich und bewusst ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Fahrgefühl zu erreichen mit dem Ergebnis, dass jeden der Gruppe das gleiche Schicksal hätte ereilen können wie den Kläger.

Es ist folglich von einer stillschweigende Vereinbarung der Beteiligten hinsichtlich einer gemeinsamen Regelverletzung, nämlich die Nichteinhaltung des in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes, auszugehen. Daher sind gegenseitige Haftungsansprüche auszuschließen mit der Folge, dass der Kläger leer ausgeht. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Wolfgang A. Leidigkeit

Dieser Bericht stammt vom oben genannten Autor.
Signatur von »Straydog« "Ich für meinen Teil hab' ganz gerne beim Motorradfahren verbale Funkstille.
Ich will den Motor bollern, den Wind rauschen und mich selber denken hören."


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