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Freitag, 10. August 2012, 14:19

Wertminderung für verunfalltes Motorrad

Eine Wertminderung soll den Betrag ausgleichen, den der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei fachgerechter Reparatur seines Fahrzeugs als Wertverlust beim Weiterverkauf des Fahrzeuges erleidet.

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Schäden, die die Bagatellgrenze, also nur ganz unwesentliche Schäden übersteigen, jeder Unfall bei Verkauf des Fahrzeugs auch ungefragt dem Käufer offenbart werden muss, wird sich auch regelmäßig der merkantile Minderwert in Form eines Preisnachlasses verwirklichen. Auch bei fachgerechter Reparatur wird einem Fahrzeug der „Makel des Unfalls“ weiter anhaften.

Nach überwiegender Rechtsprechung ist eine Wertminderung auch bei einem Motorradunfall gerechtfertigt. Auch bei einem instandgesetzten Motorrad bleiben Zweifel, ob tatsächlich sämtliche Unfallschäden erkannt und behoben worden sind und insbesondere, ob eine Reparatur auch fachgerecht ausgeführt worden ist (so z. B. das LG Braunschweig, Urt. v. 21.02.1992, Az: 6 S 280/91).

Auch für Motorräder besteht nach Ansicht der anspruchsbejahenden Rechtsprechung ein Gebrauchtfahrzeugmarkt, auf dem ein großer Teil der Käufer nicht bereit sein wird, für unfallreparierte Fahrzeuge denselben Preis zu bezahlen wie für entsprechende unbeschädigte Fahrzeuge.

Auch unter Berücksichtigung der Eigenart der Reparatur von Motorrädern (nahezu immer Austausch mit Neuteilen) ist bei ordnungsgemäßer Reparatur ein nicht erkennbarer Spätschaden nicht immer ausgeschlossen.

Quelle: ADAC

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Recht, Urteile, Wertminderung

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